Wichtiges zu Medikamenten

Medikamente sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind

  • Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
  • die körperliche Funktionsfähigkeit wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
  • eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Medikamente enthalten in der Regel einen oder mehrere Wirkstoffe. Daneben enthalten Medikamente auch Hilfsstoffe, die erst die Verarbeitung und Anwendung des Wirkstoffes als Tablette oder Saft möglich machen.

Sicherheit von Medikamenten

Damit ein Medikament eine Zulassung für den deutschen Markt von der zuständigen Behörde erteilt bekommt, sind die strengen Auflagen des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen. Die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität eines Medikaments muss nachgewiesen werden (Arzneimittelsicherheit). Dazu werden von dem Hersteller klinische Studien durchgeführt.

Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte

Neben den Arzneimitteln gibt es noch ähnliche Produkte wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte. Für diese gelten andere Vorschriften und sie unterstehen nicht dem Arzneimittelgesetz.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um Produkte, die dazu bestimmt sind, dem Körper Nährstoffe zuzufügen. Sie befinden sich dabei häufig in einem Grenzbereich zwischen einem Medikament und einem Lebensmittel. Sie enthalten in hoher Konzentration Nährstoffe wie Mineralstoffe und Vitamine, die auch in Lebensmitteln vorkommen. 

Eine Wirkung wie ein Medikament, beispielsweise Blutfette oder Blutzucker zu senken, dürfen sie allerdings nicht aufweisen. Der Hersteller darf mit solchen Äußerungen auch nicht sein Produkt bewerben. 

In Form von Tabletten, Kapseln oder Säften sind Nahrungsergänzungsmittel frei verkäuflich. Sie können somit nicht nur in Apotheken, sondern auch in Drogerien oder Supermärkten erworben werden.

Medizinprodukte werden für medizinisch-therapeutische oder diagnostische Zwecke verwendet. Im Unterschied zu einem Medikament wirkt ein Medizinprodukt überwiegend auf physikalischem Weg. Beispiele von Medizinprodukten sind unter anderem Implantate, Produkte zur Injektion, Infusion, Transfusion und Dialyse und Herzschrittmacher.

Apotheken- und verschreibungspflichtig

Apothekenpflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in Apotheken vorrätig gehalten, verkauft und abgegeben werden. Das Arzneimittelgesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen apothekenpflichtigen und den verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Einfache apothekenpflichtige Medikamente sind ohne Rezept in der Apotheke erhältlich. Sie sind - bei entsprechender Dosierung gemäß Beipackzettel und/oder Apothekerauskunft - gedacht für die kurzfristige Anwendung von leichteren Beschwerden oder Erkrankungen (z. B. Kopf- oder Zahnschmerzen, Erkältungs­krankheiten), die die Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht voraussetzt.

Verschreibungspflichtige Medikamente sind hingegen nur auf Verordnung/Verschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin erhältlich und bedürfen einer ärztlichen Betreuung. Sie unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen, da sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen können.

Ob ein Medikament der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht, ist abhängig von

  • dem Wirkstoff und der Wirkstoffmenge. So ist das Schmerz- und Fiebermittel Ibuprofen beispielsweise mit einer Wirkstoffmenge bis 400 mg apothekenpflichtig, ab 600 mg jedoch verschreibungspflichtig.
  • der Art der Verabreichung. Beispielsweise ist das Schmerz- und Fiebermittel Acetylsalicylsäure (ASS) in Form von Tabletten oder Brausetabletten apothekenpflichtig, als Injektionslösung zur intravenösen Anwendung durch einen Arzt oder eine Ärztin hingegen verschreibungspflichtig.
  • der „Neuheit“ des Wirkstoffes. Zwar haben die apothekenpflichtigen Medikamente durch Zulassungsstudien ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nachweisen müssen. Eine Erfahrung in der breiten Bevölkerung und über Jahre liegt allerdings noch nicht vor.
  • dem Anwendungsgebiet und dem Erkrankungsbild (chronisch oder akut). So ist beispielsweise der Schleimlöser Acetylcystein (ACC) trotz gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstoffmenge sowohl verschreibungspflichtig als auch rezeptfrei.

Freiverkäufliche Medikamente sind auch außerhalb von Apotheken erhältlich (z. B. Vitamine, Stärkungsmittel, Tees, pflanzliche Medikamente).

Aut-idem-Regelung

Der Ausdruck „aut idem“ ist lateinisch und bedeutet: „oder das Gleiche“. Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin auf dem Kassenrezept ein Medikament verordnet, kann dieses gegen ein anderes wirkstoffgleiches Medikament ausgetauscht werden. Die Apothekerin oder der Apotheker ist sogar dazu verpflichtet, ein rabattiertes Medikament herauszugeben, wenn es eine Arzneimittel-Rabattvereinbarung („Rabattvertrag“) zwischen dem jeweiligen Hersteller und Ihrer Krankenkasse gibt.

Das Aut-idem-Feld findet man auf jedem Kassenrezept (links neben der Medikamenten-Verordnung). Lässt der Arzt oder die Ärztin dieses Feld frei, kreuzt er oder sie es also nicht durch, wird der Apotheker oder die Apothekerin Ihnen - sofern vorhanden - ein rabattiertes Medikament aushändigen. Damit bei einem Austausch die gleiche medizinische Qualität gewährleistet bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirkstoff und Wirkstärke sind identisch
  • die Darreichungsform ist gleich bzw. austauschbar
  • das Arzneimittel ist für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen
  • es handelt sich um eine vergleichbare Packungsgröße

Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit werden auch bei dem rabattierten Medikament garantiert.

In manchen Fällen kann es sein, dass der Arzt oder die Ärztin einen Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament nicht zulässt. Dies kann dann entscheidend sein, wenn bei Ihnen beispiels weise Unverträglichkeiten vorliegen oder Sie mit dem verordneten Medikament gut eingestellt werden konnten (beispielsweise bei Erkrankungen wie Epilepsie, Parkinson oder Schilddrüsenerkrankungen). Kreuzt der Arzt oder die Ärztin das Aut-idem-Feld durch, so ist ein Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament nicht möglich.

Anders verhält es sich jedoch bei Original- und Importarzneimittel. Hier ist - trotz Aut-idem-Kreuz - ein Austausch untereinander möglich bzw. sogar verpflichtend, da das Originalpräparat und der sogenannte Re-Import als identisch gelten.

Darreichungsformen

Ob ein Medikament als Tablette oder Saft eingenommen wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Diese sind die Eigenschaften der Wirkstoffe, der gewünschte Zeitpunkt des Wirkungseintritts und die gewünschte Wirkdauer sowie Art und Ort der Beschwerden. Auch mögliche körperliche Einschränkungen wie z.B. Schluckbeschwerden oder Sehbehinderungen und eventuell vorhandene Begleiterkrankungen beeinflussen die Wahl der Darreichungsform.

Die gängigsten Darreichungsformen möchten wir Ihnen im Folgenden vorstellen:

Tabletten enthalten je nach Stärke immer die gleiche Wirkstoffmenge. Sie haben außerdem den Vorteil, dass sie aufgrund ihrer hohen Stabilität lange haltbar und außerdem leicht einzunehmen sind. Sie werden über den Mund eingenommen. Zu Tabletten gehören auch Filmtabletten und Dragees. Film­tablet­ten sind mit einem dünnen „Film“, einer meist zuckerfreien Schicht, überzogen, um deren Inhalt vor äußeren Einflüssen zu bewahren. Dragees hingegen besitzen einen (häufig zuckerhaltigen) Überzug, sind daher leichter zu schlucken und haben nicht den unan­genehmen Geschmack, den Filmtabletten haben können. Die Wirkung tritt allerdings verzögert ein.

Bei einer schlechten Aufnahme des Wirkstoffes aus dem Magen-Darm-Kanal oder einer Reizung der Magen­schleimhaut kann eine orale Gabe unangebracht sein. Dies kann Wirkstoff­formen mit einem magen­saft­resis­tenten Überzug, der durch die Magen­säure nicht angegriffen werden kann, erforderlich machen.

Kapseln sind wie Tabletten über den Mund einzunehmen. Sie lassen sich unterteilen in die Kapsel­hülle (aus Hilfsstoffen wie Gelatine, Stärke oder Cellulose) und dem Kapselinhalt. Der Inhalt besteht aus einem wirkstoffhaltigen flüssigen Kern, Pulver oder kleinen wirkstoffhaltigen Kügelchen.

Brausetabletten werden in Wasser aufgelöst und getrunken. Sie haben dadurch den Vorteil, dass der schon aufgelöste Wirkstoff seine Wirkung schneller entfalten kann.

Zäpfchen werden entweder rektal oder vaginal angewendet. Von dort aus gelangt der Wirkstoff über die Schleimhaut in die Blutbahn oder wirkt lokal an entsprechender Stelle. Vorteile ergeben sich vor allem für Säuglinge und Kleinkinder, die so beispielweise Fieber- und Schmerzzäpfchen bekommen können, aber auch  für Personen mit Schluckbeschwerden.

Tropfen eignen sich entweder für die orale Einnahme und ermöglichen somit eine genaue Dosierung (beispielsweise von Schmerzmitteln) oder aber für die lokale Anwendung an Auge, Ohr und Nase.

Gele und Salben dienen der gezielten Anwendung auf der Haut bei Muskel- und Gelenkbeschwerden, zur Wundbehandlung, zur Therapie von Schleimhautverletzungen in Mund, Nase und Auge sowie zur lokalen Behandlung von Hauterkrankungen.

Säfte ermöglichen die Einnahme von Wirkstoffen in flüssiger Form und bieten - wie bei Tropfen und Zäpfchen - gerade Kleinkindern und Personen mit Schluckbeschwerden eine erleichterte Einnahme. Der Nachteil liegt in der häufig kurzen Haltbarkeit nach Anbruch der Flasche.

Pflaster können neben ihrer eigentlichen Funktion als Wundschnellverband auch Wirkstoffe enthalten (beispielsweise starke Schmerzmittel, Nikotin, Hormone). Die Haut dient dabei als Aufnahmeort und ermöglicht eine langsame und gleichmäßige Freisetzung des Wirkstoffes.

AMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (o. D.). Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln  http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html; letzter Zugriff: 07.10.2024

Bundesministerium für Gesundheit (2024). Arzneimittel. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/arzneimittelversorgung/arzneimittel; letzter Zugriff: 07.10.2024

Gemeinsamer Bundesausschuss (2024). Arzneimittel-Richtlinie. https://www.g-ba.de/richtlinien/3/; letzter Zugriff: 15.10.2024

GKV Spitzenverband (2024): Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. https://www.gkv-spitzenverband.de/service/befreiungsliste_arzneimittel/befreiungsliste_arzneimittel.jsp; letzter Zugriff: 07.10.2024

Stapff, M. (2008). Arzneimittelstudien: Eine Einführung in klinische Prüfungen für Ärzte, Studenten, medizinisches Assistenzpersonal und interessierte Laien (5., Aufl.). Zuckschwerdt. 

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Letzte Aktualisierung: Mai 2023